Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 183 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
Nr. 30. 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichisch- 
ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend 
Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Blei- 
produkten. S. 188. 
 
(Nr. 4385.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
österreichisch- ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. 
Vom 22. Mai 1914. 
 
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen (Bekannt- 
machung vom 16. April 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 149) hat der Bundesrat 
genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichisch-ungarischer Währung auf den 
nachstehend verzeichneten Eisenbahnstationen in Zahlung gegeben und genommen 
werden dürfen: 
 
 
 
 
Name der Eisenbahnstationen Kreis Regierungs- 
bezirk 
Langenbrück (Strecke Ziegenhals-Jägerndorf) Neustadt Oppeln 
Bad Gottschalkowitz und darüber hinaus auch Badeort 
Nieder Gottschalkowitz (Strecke Idaweiche-Dzieditz Pleß Oppeln 
Groß Hoschütz (Strecke Ratibor-Troppau) Ratibor Oppeln 
Berlin, den 22. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Jahn. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.