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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 30.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichisch-
ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend
Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Blei-
produkten. S. 188.
(Nr. 4385.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen
österreichisch- ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen.
Vom 22. Mai 1914.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen (Bekannt-
machung vom 16. April 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 149) hat der Bundesrat
genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichisch-ungarischer Währung auf den
nachstehend verzeichneten Eisenbahnstationen in Zahlung gegeben und genommen
werden dürfen:
Name der Eisenbahnstationen Kreis Regierungs-
bezirk
Langenbrück (Strecke Ziegenhals-Jägerndorf) Neustadt Oppeln
Bad Gottschalkowitz und darüber hinaus auch Badeort
Nieder Gottschalkowitz (Strecke Idaweiche-Dzieditz Pleß Oppeln
Groß Hoschütz (Strecke Ratibor-Troppau) Ratibor Oppeln
Berlin, den 22. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Jahn.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 39
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.