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(Nr. 4396.) Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Klein-
wohnungen für Reichs- und Militärbedienstete. Vom 10. Juni 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Förderung der Herstellung geeigneter
Kleinwohnungen für Arbeiter und gering besoldete Beamte des Reichs und der
Militärverwaltungen für Hypothekendarlehen, die von anderer Seite an gemein-
nützige Unternehmungen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesellschaften usw.)
unter Ausschluß der Kündbarkeit auf die Dauer von mindestens zehn Jahren
gewährt werden, Bürgschaften bis zum Gesamtbetrage von 25 Millionen Mark
zu übernehmen.
Bürgschaften dürfen nur für solche Hypothekendarlehen übernommen werden,
für die eine so hohe Tilgung festgesetzt ist, daß auf das verbürgte Darlehen und
auf die dem verbürgten Darlehen im Range vorgehenden Hypothekendarlehen
insgesamt jährlich mindestens 5½ vom Hundert der ursprünglichen Beträge unter
Hinzurechnung der ersparten Linsen getilgt wird.
§2.
Zur Deckung der dem Reichsfiskus aus den Bürgschaftsverträgen erwachsenden
Verpflichtungen ist vom Rechnungsjahr 1915 ab eine angemessene Sicherheit
bereitzustellen.
3.
Das verbürgte Darlehen soll einschließlich vorgehender oder gleichstehender
Hypotheken 90 vom Hundert der Selbstkosten nicht übersteigen, die der Darlehens—
nehmer für den Erwerb und die bauliche Erschließung des als Sicherheit zu ver-
pfändenden Grundstücks und für die Errichtung der auf ihm befindlichen Bau-
lichkeiten und ihres Zubehörs aufwendet. Ausnahmsweise kann die Bürgschaft
auch bis zum vollen Betrage der Selbstkosten des Baues ohne Berücksichtigung
des Wertes des Grund und Bodens übernommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914.
L. S. Wilhelm.
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