Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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% 30. 
Uber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor- 
sitzenden und dem Schriftführer, der auch dem Fachausschuß oder der Abteilung 
angehören kann, zu unterzeichnen ist. 
Die Niederschrift oder ein Auszug daraus darf nur mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde (& 32) veröffentlicht werden. 
31. 
Beschlüsse, welche die Befugnisse der Fachausschüsse überschreiten oder gegen 
die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der 
Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung kann 
von jedem Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter oder von jedem 
Stellvertreter, der an der Beschlußfassung teilgenommen hat, binnen zwei Wochen 
mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden. Diese entscheidet 
endgültig. 63 
2. 
Die Fachausschüsse unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. Welche Behörde hierunter zu 
verstehen ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
33. 
Die Aufsichtsbehörden (5 32) überweisen den Fachausschüssen zur Be- 
streitung der aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten alljährlich aus der Staats- 
kasse die erforderlichen Beträge und bestimmen das Nähere wegen deren Ver- 
ausgabung und Verwaltung sowie wegen der Rechnungslegung. 
34. 
Bestehen mehrere Fachausschüsse an einem Orte, so kann die Landeszentral- 
behörde anordnen, daß gemeinsame Einrichtungen für den Geschäftsdienst, die 
Geschäftsräume und dergleichen getroffen werden. 
Erstreckt sich der Bezirk eines der beteiligten Fachausschüsse über mehrere 
Bundesstaaten, so erfolgt die Anordnung nach Vereinbarung der beteiligten 
Landeszentralbehörden. 
Berlin, den 18. Juni 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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