Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 186 
12V2. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablause der Wahlfrist bei dem Wahlleiter 
in einem dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 3) zu Übersendenden amtlich 
gestempelten Wahlumschlag eingehen. Die Wahlumschläge sind in einem äußeren an den 
Wahlleiter adressierten Umschlage zu verschließen. Auf dem Wahlumschlage wird bei den 
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zugehenden Umschlägen amtlich vor der lber- 
sendung die Stimmenzahl vermerkt. Die Umschläge für die Vertreter der Krankenkassen 
und der urzte müssen durch entsprechende Aufschriften oder verschiedene Farbe vonein- 
ander unterschieden sein. Der Besitz des Wahlumschlags gilt als Wahlausweis. 
13. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vor- 
Peichlozenen, geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
iste (Nr. 5) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, 
die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
14. Die eingehenden Wahlumschläge asidd uneröffnet getrennt für Vertreter der 
Krankenkassen und der Arzte vom Wahlleiter aufzubewahren. 
.15. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlumschläge beruft der Wahl- 
leiter zur Feststellung des Wahlergebnisses einen Arzt und ein Mitglied der Organe der 
beteiligten Kassen zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag aouf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. s 
16. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gülltigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 11 und 13 nicht entsprechen oder ein 
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind 
ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden 
sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig 
Übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
17. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 16) verteilt, und zwar in der Reihenfolge 
der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, 
für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. . · 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe 
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten Teil- 
gahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zohlen der ersten Reihe aufzuführen. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den 
üheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 
ruchteile von Zahlen sind weegiusassen. » 
SindbeiderVerteilunqchehtenSitzSmehkekegleichesahlmpokhcademfo 
entscheidet das Los. 
  
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.