Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

235.

236.

237.

238.

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schriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  entsprechende  An—
wendung.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  eingetragenes  Schiff  erfolgt  nur
durch  Zwangsversteigerung.

§.  757 g.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,
wenn  ein  Anderer  als  der  Eigenthümer  einer  Eisenbahn  oder  Kleinbahn
den  Betrieb  der  Bahn  kraft  eigenen  Nutzungsrechts  ausübt,  das
Nutzungsrecht  und  gewisse  dem  Betriebe  gewidmete  Gegenstände  in  Ansehung
  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören
und  die  Zwangsvollstreckung  abweichend  von  den  Vorschriften  der  Reichsgesetze

  geregelt  ist.

Der  §.  759  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Das  zuständige  Amtsgericht  (§§.  728,  750,  751)  hat  nach  Eingang
  der  Anzeige  über  die  Sachlage  an  jeden  der  betheiligten  Gläubiger
die  Aufforderung  zu  erlassen,  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung
der  Forderung  an  Kapital,  Zinsen,  Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen
  einzureichen.

Im  §.  772  werden  hinter  dem  Worte  „Pfändung“  die  Worte  eingeschaltet:
„und  Ueberweisung“.

An  die  Stelle  des  §.  774  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Diese  Bestimmung  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Eingehung
  einer  Ehe,  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Herstellung  des
ehelichen  Lebens  und  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Leistung  von
Diensten  aus  einem  Dienstvertrage  nicht  zur  Anwendung.

Als  §.  774  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ist  der  Schuldner  auf  Grund  der  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  zur  Leistung  eines  Offenbarungseides  verurtheilt,  so  erfolgt  die
Eidesleistung  vor  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz.  Auf  die  Abnahme

des  Eides  finden  die  Vorschriften  der  §§.  440—446  Anwendung.
Erscheint  der  Schuldner  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten
Termine  nicht  oder  verweigert  er  die  Eidesleistung,  so  ist  nach  §.  774
zu  verfahren.  Ist  der  Schuldner  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung
in  Haft  genommen,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  783  Anwendung.

Im  §.  777  werden  hinter  den  Worten  „des  §.  678  Abs.  3“  die  Worte
eingeschaltet:
„und  des  §.  679"