Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Am Ende wird als neuer Absatz nachgetragen: 
11. Die Stoffe der Ziffer 11 sind in bedeckten Wagen zu befördern. 
Sie dürfen nicht mit Nahrungs- und Genußmitteln zusammengeladen 
werden. Im Frachtbrief muß der Absender bescheinigen, daß Zweck 
und Verpackung der Sendung den in der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung unter VI für die Stoffe der Ziffer 11 getroffenen 
Vorschriften entsprechen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
 
Berichtigung. 
Der Titel der in der Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffent- 
lichung grundsätzlicher Entscheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenver- 
sicherung, vom 1. Januar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) angeführten Zeitschrift 
lautet: „Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungs- 
anstalt für Angestellte und der Spruchbehörden der Angestelltenversicherung.“ 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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