Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 301 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
—ien# 
Inhalt: Prisengerichtsordnung. S. 301. — Verordnung, betreffend den Beginn der Prisengerichts- 
barkeit und den Sitz der Prisengerichte. S. 3814. — Ausführungsbestimmungen zur Prisen- 
gerichtsordnung vom I5. April 1911. S. 315. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4429.) Prisengerichtsordnung. Vom 15. April 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit, vom 
3. Mai 1884 (NReichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt: 
I. Amfang der Drisengerichksbarkeik. 
81. 
Gegenstand der Prisengerichtsbarkeit ist die Entscheidung über die Rechtmäßig- 
keit der in einem Kriege gemachten Prisen. 
Die Entscheidung erstreckt sich: 
1. wenn die Beschlagnahme zur Einbringung der Prise geführt hat, auf die 
Fragen, 
a) ob das in Beschlag genommene Eigentum einzuziehen oder freizu- 
geben ist; 
b) ob für die Beschlagnahme des freizugebenden Eigentums ausreichende 
Gründe vorlagen; 
2. wenn die Beschlagnahme zum Untergange der Prise geführt hat, auf die 
Fragen, 
a) ob das untergegangene Eigentum der Einziehung unterlag oder nicht; 
b) ob für die Beschlagnahme des nicht einziehbaren Eigentums aus- 
reichende Gründe vorlagen. 
Ist ein neutrales Kauffahrteischiff oder neutrales Gut aus der Ladung eines 
solchen zerstört oder sind aus der Ladung eines nicht aufgebrachten neutralen Kauf. 
fahrteischiffs gegen den Willen des Kapitäns Güter in Beschlag genommen worden, 
so ist zunächst zu entscheiden, ob die Zerstörung oder die Beschlagnahme recht. 
mäßig war. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 65 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1914.
	        
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