Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 397 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
  
!—- 71. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. S. 397. 
  
  
  
  
(Nr. 4487.) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unternehmungen. 
Vom 4. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers 
im Wege der Vergeltung für solche innerhalb ihres Gebiets ansässigen Unter- 
nehmungen oder weigniederlassungen von Unternehmungen,) welche vom feind- 
lichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz 
oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unter- 
nehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und 
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß während 
des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen Interessen wider- 
streitenden Weise geführt wird. 
Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Uberwachung auf Anordnung 
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird. 
#62. 
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt: 
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über 
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten, zu 
untersagen, 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Be- 
stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu 
untersuchen. 
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1914.
	        
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