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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
!—- 71.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. S. 397.
(Nr. 4487.) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unternehmungen.
Vom 4. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers
im Wege der Vergeltung für solche innerhalb ihres Gebiets ansässigen Unter-
nehmungen oder weigniederlassungen von Unternehmungen,) welche vom feind-
lichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz
oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unter-
nehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß während
des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen Interessen wider-
streitenden Weise geführt wird.
Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Uberwachung auf Anordnung
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird.
#62.
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt:
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten, zu
untersagen,
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Be-
stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu
untersuchen.
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 89
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1914.