Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Brennerei, die Durchschnittsbrand abgegeben hat, als auch der, die solchen 
erworben hat, sind entsprechende Vermerke zu machen. 
88. 
Die Hebestelle, in deren Bezirke die abgebende Brennerei liegt, hat der 
anderen Hebestelle alle die Steuerberechnung und die Vergällungspflicht berührenden 
Angaben mitzuteilen. Ist die Ubertragung von Teilmengen des Durchschnitts- 
brandes genehmigt, so ist insbesondere für jede Brennerei der allgemeine Betriebs- 
auflagesatz mitzuteilen, der für die übertragene Teilmenge zunächst in Betracht 
kommt und wieviel zu diesem Satze hergestellt werden darf. Gegebenenfalls ist 
auch der ermäßigte Verbrauchsabgabensatz sowie der Teil des Durchschnittsbrandes, 
der diesem unterliegt, mitzuteilen. 
89. 
() Der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen 
Brennerei angerechnet wird, ist auf besonderen Papieren abzufertigen und in 
besonderen Abnahmebüchern und Betriebsauflagebüchern nachzuweisen. In diesen 
Büchern ist die Brennerei ersichtlich zu machen, die den Branntwein herstellt, 
und die den Durchschnittsbrand abgebende Brennerei. 
() Kommen Brennereien verschiedener Hebebezirke in Betracht, so ist für 
jede Hebestelle ein besonderes Abnahme-Hauptbuch und ein besonderes Betriebs- 
auflage-Hauptbuch zu führen. 
8 10. 
Für die Beurteilung der Brennerei auch in der Folgezeit und für die 
Statistik ist der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen 
Brennerei angerechnet worden ist, so zu behandeln, als ob er in der abgebenden 
Brennerei erzeugt worden wäre. In der Statistik sind diese Branntweinmengen 
außerdem zusammengefaßt nachrichtlich am Fuße der einzelnen Nachweisungen zu 
vermerken. 
  
(Nr. 4512.) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Jollgüter. Vom 
15. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: 
& 1. 
Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung innerhalb 
der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person befinden,
	        
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