Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer 
Kraft tritt. 
Berlin, den 15. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
(Nr. 4513.) Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 15. Oktober 1914. 
D. Vorschrift des §& 1 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
24. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 382) wird auf Grund des § 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) dahin ergänzt, daß die Auskunfts- 
pflicht sich auch auf sämtliche Artikel des Kriegsbedarfs und auf Gegenstände, 
die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, erstreckt. 
Berlin, den 15. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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