Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 443 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. S. 443. 
  
(Nr. 4515.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. Vom 20. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbdl. S. 421) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die französischen Kolonien und 
auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(62 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz 
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit. 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich 
der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch 
erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft. 
Berlin, den 20. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. · 107 
Ausgegeben zu Berlin ben 20. Oktober 1914.
	        
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