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g 2.
In den im 8 1 nicht genannten Orten (ebenorte) ist der Höchstpreis
gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptor).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be-
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt-
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
l 3.
Der Hoöchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher
als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (9§9 1 und 2).
854.
Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder sonst zer-
kleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis für die
Tonne inländischer Gerste (§5 1, 2 und 7).
%l 5.
Der Hoöchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu-
nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu
welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
86.
Die Höchstpreise (6# 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei geschrotener,
gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche Verkäufe an Klein-
händler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen.
Die Höchstpreise (§6 1 bis 3) gelten nicht für Saatgetreide, das nach-
weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei
Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
1 7.
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da
ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen (§ 1 und 3) am 1. und
15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.
88.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne