Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 6529 — 
g 2. 
In den im 8 1 nicht genannten Orten (ebenorte) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptor). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt- 
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
l 3. 
Der Hoöchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher 
als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (9§9 1 und 2). 
854. 
Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder sonst zer- 
kleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis für die 
Tonne inländischer Gerste (§5 1, 2 und 7). 
%l 5. 
Der Hoöchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu- 
nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu 
welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
86. 
Die Höchstpreise (6# 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei geschrotener, 
gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche Verkäufe an Klein- 
händler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise (§6 1 bis 3) gelten nicht für Saatgetreide, das nach- 
weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei 
Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
1 7. 
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da 
ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen (§ 1 und 3) am 1. und 
15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne. 
88. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne
	        
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