Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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2. Kammzug von AAA bis A/AA Feinheit 9)/78 Mark 
A bis B - 9,10 
C! v 8,20 2 
Ce - 7,70 2 
DI - 7,20 „ 
Du ↄ 6/80 # 
L » 6,60 „ 
EE * 6,30 
3. Kammgarn 2/26 A bis B « 
gefärbt......................... 11,85Mark 
tohweiß........................ 10,oop 
83 
Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10/76 Mark, für ein Meter 
Marinetuch 11/75 Mark, für ein Meter Militärkammgarnstoff 12/25 Mark nicht 
übersteigen; die Preise gelten für Mannschaftstuche. 
84 
Die Höchstpreise gelten für alle Gegenstände, die sich im freien Verkehre 
des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 
85 
Die Höchstpreise schließen bei Wolle (§ 1,5 2 Nr. 2) die Versendungskosten 
nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung bis zum Babn- 
hof des Ortes der Weberei ein; bei Tuchen schließen sie die Kosten der Ver- 
sendung bis zur Abnahmestelle ein; bei Kammzug dürfen die Versendungskosten 
berechnet werden, die bei einer Versendung von Leipzig aus entstehen würden 
(Frachtparität Leipzig). Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, 
bei Kammgarn innerhalb dreißig Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei 
Prozent Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hundert 
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
86 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs— 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
	        
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