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Wer wissentlich Seife, die dem Verbote des § 1 zuwider hergestellt ist, in
seinem Gewerbebetriebe verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
§ 7
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Ver-
schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§ 8 .
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert,
2. wer die in Gemäßheit des 6 3 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben
macht.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die 996 5 bis 7
treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.