Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Wer wissentlich Seife, die dem Verbote des § 1 zuwider hergestellt ist, in 
seinem Gewerbebetriebe verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
§ 7 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Ver- 
schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
§ 8 . 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, 
2. wer die in Gemäßheit des 6 3 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben 
macht. 
6 9 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die 996 5 bis 7 
treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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