Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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d) die Vorräte, die zum Füttern beansprucht werden; 
e) die Vorräte, die in seinem Bezirk als Saatgut beansprucht werden; 
f) die Saatgerste, die nach § 14 Abs. 2e von der Enteignung aus- 
zunehmen ist; 
g) die Vorräte, bie nach §14 Abs. 2d von der Enteignung auszunehmen sind; 
h) die Vorrate, die für die Enteignung übrigbleiben. 
III. Enteignung 
§ 14 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbebaltlich der 
Vorschriften im Abs. 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, 
vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, über. 
Beantragt die Zentralstelle die Übereignung an eine andere Person, so ist das 
Ergentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. 
Von der Enteignung sind auszunehmen: 
a) bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie bei Unternehmern 
landwirtschaftlicher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft 
erforderlichen Vorräte; 
b) bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung 
erforderliche Saatgutz; 
c) Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die 
sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; 
d) bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur 
Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malz- 
extrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee, von Bier oder von 
Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation bestimmten 
Vorräte, bei Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch erforder- 
lich sind, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der 
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 97) für sie bis zum 30. September 1915 festgesetzten Malz 
mengen zur Bierbereitung herzustellen. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut 
aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird. 
§ 15 
Die Anordmung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 16 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie 
der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
 
	        
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