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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 49
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 227.
(Nr. 4714) Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung, vom 30. September 1900
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509). Vom 18. April 1915.
In Vergeltung der von England und seinen Verbündeten abweichend von der
Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 getroffenen
Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nachstehenden
Abänderungen der Prisenordnung vom 30. September 1909 sowie ihrer Zusätze
vom 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914.
An die Stelle der Ziffern 21, 23, 27, 33, 35, 40 sowie der Zusätze zur
Ziffer 23 treten folgende Bestimmungen:
21. Als Kriegskonterbande werden die nachstehenden, unter der Bezeichnung
absolute Konterbande begriffenen Gegenstände und Stoffe angesehen:
1. Waffen jeder Art mit Einschluß der Waffen für sportliche Zwecke und
ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche
kenntlichen Bestandteile;
Schießpulver und Sprengstoffe jeder Art;
Geschützrohre, Lafetten, Protzen, Munitionswagen, Feldküchen, Backofen-
wagen, Proviantwagen, Feldschmieden, Scheinwerfer, Scheinwerfergerat
und ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
5. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
6. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art;
7. militärische als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke;
8. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere;
9. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art;
10. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile;
11. Panzerplatten;
12. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren;
Reichs--Gesetzbl. 1915. 56
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1915.