Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915  
  
Nr. 1 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeitige Einzahlung ge- 
stundeter Zölle und Reichssteuern. S. 1 — Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der 
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Zollgüter vom 15. Oktober 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 438) hinsichtlich Belgien. S. 2 
(Nr. 4599) Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeltige 
Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern. Vom 31. Dezember 1914. 
An Stelle des nach der Bekanntmachung vom 1. August 1914, betreffend die 
sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern, bisher gewährten Abzugs 
von 6¼ vom Hundert wird vom 10. Januar 1915 ab bis auf weiteres bei 
sofortiger Bareinzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern — mit Ausnahme 
der Erbschaftssteuer, der Zuwachssteuer, des Wehrbeitrags und der länger als 
ein Jahr gestundeten Reichsstempelabgabe von Gewinnanteilschein- und Zins- 
bogen — ein Abzug von 5¼ vom Hundert für die Zeit vom Einzahlungstage 
bis zum Ablauf der Stundungsfrist gewährt. Ein Abzug in gleicher Höhe wird 
gewährt, wenn an Stelle der sofortigen Barzahlung Kriegswechsel übergeben 
worden sind und diese bei den Zoll- oder Steuerstellen eingelöst werden, ehe sie 
von der Reichsfinanzverwaltung (der Reichshauptkasse) weiter begeben waren. 
Berlin, den 31. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kühn 
  
Neichs-Gesetzbl. 1915.  
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1915.
	        
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