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(Nr. 4604) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 5. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim
Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen.
Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem
1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von Kleie befast
zu haben.
§ 2
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen- oder Weizenkleie
darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen.
§ 3
Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder
weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen.
§ 4
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der
Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft
wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen.
§ 5
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppel-
zentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Sackpreis
nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig für den Doppelzentner betragen. Der
Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs-- und dem Rückkaufspreise
den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinugeschlagen werden.
Die Höchstpreise (§§ 2 und 3) schließen alle Kosten der Verladung, des
Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühre
sowie alle Arten von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein