Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4604) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 5. Januar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung 
erlassen: 
§ 1 
Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim 
Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. 
Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem 
1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von Kleie befast 
zu haben. 
§ 2 
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen- oder Weizenkleie 
darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen. 
§ 3 
Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder 
weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen. 
§ 4 
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der 
Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft 
wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen. 
§ 5 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppel- 
zentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Sackpreis 
nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig für den Doppelzentner betragen. Der 
Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf 
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs-- und dem Rückkaufspreise 
den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont 
hinugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise (§§ 2 und 3) schließen alle Kosten der Verladung, des 
Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühre 
sowie alle Arten von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein
	        
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