Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus grünem Dünkel und 
Spelz Grünkern herstellen. *• 
Die Reichsgetreidestelle & 10) hat unter Berücksichtigung der Vorrats- 
ermittlung vom Herbste 1916 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm 
Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an 
ihre Stelle zu setzen sind. 
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar ver- 
wendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden ermächtigt, 
die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe 
oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden 
Grenze zu erhöhen. 
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Brotgetreide darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden 
Vorschriften verdußert und erworben werden: · 
a) die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat- 
karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide 
zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, 
in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem 
Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche 
Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der 
Karten an andere Stellen übertragen; « — 
b)dcri111§2vorgeschriebenenGenehmigungdesKommunalverbandcs 
zu Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer 
anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide veräußern, 
sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. 
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich 
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide 
befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Ver- 
äußerung und Lieferung selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken 
allgemein erteilen; 
Zc) wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, 
bedarf der Zulassung durch die Reichsgetreidestelle oder die von ihr 
bezeichneten Stellen. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten 
sowie über den Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche 
Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind. 
§ 7 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte be- 
schlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach §& 6 zugelassenen oder einer 
von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung.
	        
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