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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus grünem Dünkel und
Spelz Grünkern herstellen. *•
Die Reichsgetreidestelle & 10) hat unter Berücksichtigung der Vorrats-
ermittlung vom Herbste 1916 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm
Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an
ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar ver-
wendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden ermächtigt,
die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe
oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden
Grenze zu erhöhen.
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Brotgetreide darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften verdußert und erworben werden: ·
a) die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat-
karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide
zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt,
in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem
Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche
Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der
Karten an andere Stellen übertragen; « —
b)dcri111§2vorgeschriebenenGenehmigungdesKommunalverbandcs
zu Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer
anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide veräußern,
sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler.
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide
befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Ver-
äußerung und Lieferung selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken
allgemein erteilen;
Zc) wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will,
bedarf der Zulassung durch die Reichsgetreidestelle oder die von ihr
bezeichneten Stellen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten
sowie über den Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche
Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.
§ 7
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte be-
schlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach §& 6 zugelassenen oder einer
von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung.