Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Ubernahme- 
preis unter Berücksichtigung des zur Jeit der Enteignung geltenden Hoöchstpreises 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- 
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle 
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten 
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 
* 35 
Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3 die Vorräte, 
die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. 
Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 
(36 
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der 
Verwahrungspflicht (& 35) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung 14 Abs. 1 f, # 20 bis 22, 
&24 zwischen der Reichsgetreidestelle und einem Kommunalverband ergeben, ent- 
scheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichs- 
kanzler. 
(37 
Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (& 32 Abs. 1) oder das 
ihm belassene Saatgetreide (I 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Be- 
hörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 35, Vor- 
räte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
IV. Ausmablen und Mehlverkehr 
838 
Die Mühlen haben das Brotgetreide zu verarbeiten, das die Reichsgetreide— 
stelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. 
Sie haben das ihnen zugewiesene Brotgetreide und die daraus gewonnenen Erzeug— 
nisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sie sind zur Ablieferung der 
gesamten Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls verpflichtet.
	        
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