Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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V. Verbrauchsregelung 
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Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke 
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Klein- 
händler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, 
als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. 
Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder-, Kraft= und Spezialvollkornmehle 
fallen nicht unter diese Verbrauchsregelung; die Reichsgetreidestelle kann bestimmen, 
was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder-, Kraft= und Spezialvollkornmehl 
anzusehen ist. 
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Die Kommunalverbände haben zu diesem Iwecke insbesondere 
a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren 
außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kom- 
munalverbandes vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs. 1d zu ver- 
bieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf 
der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen; 
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; 
xc) durch Abgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung einzuführen, die 
den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt; 
d) ausreichende Maßnahmen zur Uberwachung der Selbstversorger & 6 
Abs. 1a) zu treffen; 
e) die Uberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der 
Beschlagnahme nicht unterliegenden Brotgetreides und Mehles sowie 
des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles 68 
Abs. 1) zu sichern. 
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Die Kommunalverbände können zu diesem Jwecke ferner insbesondere 
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Größe 
und Gewicht bereitet werden dürfen und Preise hierfür festsetzen 
b) das Mahlen des Brotgetreides für Selbstversorger auch in solchen 
Mühlen gestatten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreide- 
stelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis 
zu siebzig vom Hundert ausmahlen können; in diesem Falle sind sie 
befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen; 
Jc) die Abgabe und die SEntnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte 
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken; 
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (& 6 Abs. 1a) an- 
zusehen ist.
	        
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