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(50
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf-
sichtigen und die Art der Regelung (I 47 bis 49) vorschreiben oder selbst für
sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder
bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das
Nähere bestimmen. .
,.851. .
ZurDurchführungdieserMaßnahmen(ss47bis50)isollenitjdcn
Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
852
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Uberschüsse sind
für die Volksernährung zu verwenden.
*53
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die
Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere
Verwaltungsbehörde endgültig fest. —-
54 ·
DieKommunalverbändckönnendanemcindcnszdieRegelungdcst
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die
Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 47 bis 53 für die
Gemeinden entsprechend.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Ein—
wohner hatten, können die Ubertragung verlangen.
55
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes-
gesetzen abweichen.
*(56
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (&& 47 bis 54)
entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
57
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine
höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die
Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen
erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.