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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Ge-
meinde, als Gemeindevorstand, als zuständige Behörde und als höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören, als
ein Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift bestimmt werden, so ist die
Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
VII. Abergangs= und Schlußvorschriften
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Die Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) sowie die
Anderungen dieser Verordnung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) und
vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508), ferner die Verordnungen über
das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken vom 2. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 628), über Saatgetreide vom 13. Januar 1916 (Neichs-Gesetzbl.
S. 36) und über Brotgetreide vom 17. Januar 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 44)
treten mit dem 15. August 1916 außer Kraft mit den Maßgaben der 99 63
bis 66.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne
Vorschriften früher außer Kraft treten. «
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Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf
Grund der Verordnungen vom 25. Januar 1915 und vom 28. Juni 1916 über
die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den
Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum
16. August 1916 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen gegen die
bisherigen Bestimmungen, soweit diese in Kraft bleiben, werden nach 9 57 dieser
Verordnung bestraft.
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Wer mit dem Beginne des 16. August 1916 Vorräte früherer Ernten an
Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder
mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen= und Weizenmehl
(auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum 20. August
1916, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser
Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange
dem Kommunalverband anzuzeigen.