Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser 
festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1916 Anzeige zu erstatten. 
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Die Anzeigepflicht G 64) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- 
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marine- 
verwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsverpflegung 
in Berlin stehen; 
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. oder der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. stehen; 
J%) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem 
Besitzer zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen; 
d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter 
oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunal= 
verband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits 
abgegeben sind. · 
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Mit dem Beginne des 16. August 1916 sind die anzeigepflichtigen Vorräte 
(∆ 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich 
befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommunal-= 
verband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beendeter Beförderung ab- 
geliefert werden. 
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. 
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten Mengen 
der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen. 
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ist fortgefallen. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich vorbehaltlich des §& 48e 
nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem 
Ausland eingeführt ist. 
Für das nach dem 13. September 1915 aus dem Ausland eingeführte 
Brotgetreide und Mehl gilt die Verordnung vom 11. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147). 
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. 
Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an 
die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsgetreidestelle, Geschäfts- 
abteilung, G. m. b. H. und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert werden. 
186“
	        
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