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g 15
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen. Der Ubernahmepreis ist unter Berücksichtigung der Güte und Ver-
wertbarkeit der Vorräte sowie, falls ein Höchstpreis besteht, auch unter Berück-
sichtigung des zur Jeit der Enteignung geltenden Höchstpreises nach Anhörung
von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festzusetzen.
Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
* 16
Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3 die Vorräte,
die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren
und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt.
Dem Besitzer ist eine angemessene Vergütung hierfür zu gewähren, die von der
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
& 17
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Ver-
wahrungspflicht G 16) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
18
Wer der Verpflichtung des § 16, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Derbrauchsregelung
19
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach
der Verordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und der Vor-
schätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im
Jahre 1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August
1916 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß die Gerstenernte ihres
Bezirkes zu schätzen ist.
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, welche Veränderungen
sich gegenüber der Vorschätzung nach Abs. 1 auf Grund des Erdrusches ergeben.
Diese Veränderungen sind bei der monatlichen Anzeige (6 26) zu berücksichtigen.
* 20
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle setzt fest, welche
Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge
Reichs-Gesetbl. 1916. 187