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IV. Ausführungsvorschriften
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Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontingent 20
Abs. 1) in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Ver-
ordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so
kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als zuständige Behörde und
als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
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Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
V. Abergangs= und Schlußvorschriften
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Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die aus
dem Ausland eingeführt wird. Diese Gerste unterliegt der Verordnung, betreffend
die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 147).
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet.
Gerste, die aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeres-
verwaltungen, die Marineverwaltung, die Jentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung und die Jentral--Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert werden.
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Wer der Vorschrift des § 41 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.