Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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dürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei 
Doppelzentner, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb 
Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen; 1 
d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter 
verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aus- 
sondern. Die ausgesonderten Hülsenfrüchte unterliegen der Verordnung 
über Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29. Juni 1916 (eichs- 
Gesetzbl. S. 621); 
T) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel zum Verzehr 
im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen. Diese Herstellung 
darf nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen, die durch die zuständige 
Behörde auszustellen sind und die zur Verarbeitung freigegebene Menge 
angeben müssen. Die Mühlen dürfen Hafer nur gegen Aushändigung 
der Mahlkarten zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten; 
f) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stellen 
liefern, die durch Erlaubnisscheine (& 17 Abs. 5) zum Ankauf ent- 
sprechender Mengen von Hafer berechtigt sind. 
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Die Veräußerung und der Erwerb von Hafer zu Saatzwecken ist bis auf 
weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann das Verbot aufheben und die 
naheren Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer zu Saatzwecken erlassen. 
§ 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Hceresverwaltungen, die Marincverwaltung, die Jentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung, die von ihr bezeichneten Stellen oder den Kommunalver= 
band, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den 
Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung, endlich für die nach 
&6 Abs. 2 d ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aussonderung. 
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Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 99 1 bis 7 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus 
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, 
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Ver- 
arbeitung annimmt oder verbraucht; 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 188
	        
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