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2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht-
widrig unterläßt;
4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zustän-
digen Behörde zu anderen IJwecken verwendet;
wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den
Umständen nach annehmen muß, daß er nicht zu Saatzwecken bestimmt ist;
6. wer der Vorschrift im § 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund
des §& 6a erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt)
wer eine W nach 82 Abs. 3 und 9 5 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht.
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II. Enteignung
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Erfolgt die Ubereignung des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig 6
Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf den Kommunalverband übertragen werden, in dessen Bezirk er sich befindet.
Beantragt dieser die Ubereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum
auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen:
a) für jeden Einhufer und für jeden ZSuchtbullen (& 6 Abs. 2 a) eine vom
Reichskanzler zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzu-
rechnen, die seit dem 15. September 1916 verfüttert worden sind. Der
Reichskanzler kann bestimmen, daß, in welcher Menge und nach welchem
Maßstab dem Besitzer außerdem Hafer belassen werden kann;
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut nach dem Maßstab
von 9 6 Abs. 2c;
J) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich der Besitzer
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saathafer
befaßt hat und dies in der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten
Weise nachgewiesen hat, sowie anerkannter Saathafer. Die bestimmungs-
mäßige Verwendung ist zu überwachen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut
auf bewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird.
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Erwerber von Hafer haben die Mengen, die sie nicht zu dem Zwecke ver—
wenden können, zu dem sie erworben sind, auf Verlangen an den Kommunal—
verband, für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu liefern. Die Vorschriften
in den 98 10 bis 14 finden entsprechende Anwendung.