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Soweit landwirtschaftliche Unternehmer nach 9 6 Abs. 2f Hafer veräußert haben,
steht ihnen ein Anspruch auf Juweisung von Hafer zu Futterzwecken im Wege
des Ausgleichs nicht zu.
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten Mengen
in besonderen Fällen unter ensprechender Kürzung der auf die Einhufer oder
Suchtbullen entfallenden Mengen auch an Besitzer von anderen Spann= und Sucht-
tieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern oder Juchtbullen größere Mengen
Hafer zuweisen.
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Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen
Vorräte für den im §9 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Uber-
schußverbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle den Uberschuß der Zentral-
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung innerhalb der von ihr bestimmten
Fristen zur Verfügung zu stellen. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten
Mengen innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen
in seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben.
Die ZJentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ihr
nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mengen den ihr mitgeteilten Bedarf:
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung;
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Beczirk sich nicht die nötigen
Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbände);
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten, soweit sie den Hafer
nicht freihändig gegen Bezugsschein kaufen.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzulagen für Bergwerks= und
Gestütspferde sowie für Deckhengste gewährt und daß ausnahmsweise i#in Falle
eines dringenden Bedürfnisses
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligt,
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für
ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen wird.
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfütterung an Pferde
nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.
Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Haferbedarfs der
kontingentierten Betriebe (§ 19) und zur Beschaffung der im 917 Abs. 3 ge-
nannten Hafermenge Erlaubnisscheine ausstellen, die zum freihändigen Ankauf
des Hafers berechtigen (I6 Abs. 21). Sie erläßt die näheren Bestimmungen.
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Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird ent-
sprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die Reichs-
futtermittelstelle bei den Kommunalverbänden angefordert.