Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchst- 
betrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke 
eine Entschädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei 
Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rück- 
kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
§ 3 
Für die beim Weiterverkaufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der § 20 
der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (eichs- 
Gesetzbl. S. 660). 
*4 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen 
a) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des 9 6a der 
Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 660) zu 
erlassenden näheren Bestimmungen innegehalten werden. Als Saathafer 
im Sinne dieser Vorschrift gilt Saathafer, der in anerkannten Saat- 
gutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich 
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe selbstgezogenen Saat- 
hafers befaßt haben 
b) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach § 16 der Verordnung 
über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 666) abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieses Hafers; 
Jc) von Hafer, der auf Grund eines von der Reichsfuttermittelstelle nach 
& 6 Abs. 2f der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 
6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) ausgestellten Erlaubnisscheins 
freihändig erworben wird. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag 
erbietet.
	        
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