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Der Kriegsausschuß hat die Olfrüchte, die ihm nach & 1 zu liefern sind,
abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen.
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen
bei Raps (Winter-- und Sommer-) . . . . . .. . .. 60,00 Mark,
„: Rübsen (Winter- und Sommere)y) .. . 57,500 „
*? Hederich und Ravison 4000 „
?" Doter . . . ... 40,00 »
" Moohnrn 8500 „
*? Leinsahe ... . . . . . . . ... 50,00 „U„
» Hanfsamen . . . . . . . . . . . . . . .. ..... . ... 40,00
* Sonnenblumenkenrnrnen 45,00 „
* Senfsat:# 50,00 „
Für die Olfrüchte aus der Ernte 1917 werden die Preise um je ein
Scchstel erhöht.
Die Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster Bahnstation des
Lieferungspflichtigen. Dem Lieferungspflichtigen ist das durch vereidigte Verwieger
auf der Empfangsstation festgestellte Gewicht zu bezahlen; bei Aufgabe von Stück-
gut ist das vom Beauftragten des Kriegsausschusses bei der Lieferung auf der
Dezimalwage festgestellte Gewicht maßgebend. Der Lieferungspflichtige hat die
Olfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Den
Lieferungspflichtigen sind diejenigen gleich zu achten, die Olfrüchte der genannten
Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben.
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Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem
Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei
Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist an
mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für
Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungs-
pflichtige eine Vergütung, die vom Bundesrate festgesetzt wird. Mit dem GBeit-
punkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens
oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Der Lieferungs-
pflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber
zu treffen, in welchem Justand sich die Olfrüchte im Jeitpunkt des Gefahr-
überganges befinden; im Streitfall hat er den Zeitpunkt nachzuweisen.
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Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht
cinverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis end-
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