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gültig fest. Sie darf dabei die im § 3 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat. Bei der gestsetzung ist der Preis zu berücksichtigen,
der zur Zeit des Gefahrüberganges (& 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, der
Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die
von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an
den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem
Besitzer zugeht.
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Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Jür streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
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Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen
Olfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol nach den Weisungen des Reichs—
kanzlers abzugeben. Für die bei der Olgewinnung anfallenden Olkuchen und
Olmehle sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfutter-
mitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) maßgebend.
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene
Olfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilo-
gramm abgelieferte Olfrüchte bis zu 35 Kilogramm Olkuchen von der Bezugsver-
einigung der deutschen Landwirte zu liefern.
Ole, Olkuchen und Olmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2) 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern.
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Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
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Der Reichskanzler erläßt die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung.
Er kann Ausnahmen gestatten und die Vorschriften dieser Verordnung auch auf
andere als die im & 1 genannten Olfrüchte ausdehnen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
oder als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.