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Verordnung über Hülsenfrüchte.
Vom 29. Juni 1916.
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Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichs—
kanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden.
Diese Vorschrift gilt nicht
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für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und kleie,
soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen;
für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere
Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als
Lohn zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm
nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt
sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge;
für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes
Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landeszentral-
behörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und
von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben
worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10. Der
dachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Be-
scheinigung zuständig ist;
für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen
Behältnissen (Konserven);
für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden;
für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der
Marineverwaltung stehen;
für Hülsenfrücchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
zur Abgabe an Verbraucher weitergegeben sind.
Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im
Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.
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Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach
Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden