Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Verordnung über Hülsenfrüchte. 
Vom 29. Juni 1916. 
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Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichs— 
kanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift gilt nicht 
J. 
2 
4. 
5. 
6. 
7. 
für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und kleie, 
soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen; 
für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere 
Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als 
Lohn zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm 
nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt 
sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge; 
für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes 
Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landeszentral- 
behörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und 
von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben 
worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10. Der 
dachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Be- 
scheinigung zuständig ist; 
für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen 
Behältnissen (Konserven); 
für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 
für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der 
Marineverwaltung stehen; 
für Hülsenfrücchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 
zur Abgabe an Verbraucher weitergegeben sind. 
Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im 
Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden. 
X 
Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach 
Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden
	        
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