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Neben dem Abernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer
Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ver-
waltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
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Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur
käuflichen Uberlassung sowie aus der Uberlassung ergeben.
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Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Hülsen-
früchte nur an die Heeres= und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder
an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen
die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen
und abzugeben hat.
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Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle & 1) nach
& 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch die von der
Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler
bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Ein-
vernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) vorschreiben. Sie
ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichs-
kanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen.
Hülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen (V#. 1 Abs. 2 Nr. 3
und §& 4 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind
nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom
Reichskanzler bestimmten Stelle (& 1) anzumelden und von dieser nach §& 4 ff.
zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten nicht für anerkanntes Saatgut und
Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landeszentral-
behörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den
Nachweis.
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Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des § 9
Abs. 2, § 10 Abs. 1 nicht übersteigen:
bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Dopelzentner,
„: Bohnen . 41 70 „
» Linsen ...... 41940 ) pp )
NeichssGesesbLlsM 194