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Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis
zum Hochstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft,
so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der
75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1/00 Mark betragen. Der Reichs-
kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der
Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und Rückkaufspreise den Satz
der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie
die Kosten des Einladens daselbst.
Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie die auf
Grund des § 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Ja-
muar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.
183). ·
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim—
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige
Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
13
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer Hülsenfrüchte & 1) den Vorschriften der 9 1 und 10 zuwider
absetzt;
2. wer die ihm nach 99 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in
der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
& 5 Abs. 1) zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verar-
beitet oder verfüttert G 1 Abs. 3, 9 5 Abs. 1);