— 853 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
J 172
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehre. S. 853. — Bekannt-
machung über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken. S. 854.
(Nr. 5350) Bekanntmachung, betreffend Julassung von Motorbooten zum Verkehre. Vom
27. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Aeichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes beschlossen:
Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, beim Vor-
liegen besonderer Umstände auch in anderen als den im § 2 der Bundes-
ratsverordnung vom 29. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 485) aufge-
führten Fällen Motorboote, die bereits vor dem 15. August 1915 im
Verkehre gestanden haben, gegen Widerruf zum Verkehre zuzulassen.
Die Julassung bedarf in jedem einzelnen Falle der Justimmung
der Landeszentralbehörde.
Der Umfang der Zulassung ist in der Zulassungsbescheinigung
genau zu vermerken.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs, (esetzbl. 1916. 195
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1916.