Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 853 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 172 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehre. S. 853. — Bekannt- 
machung über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken. S. 854. 
  
  
  
(Nr. 5350) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehre. Vom 
27. Juli 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Aeichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes beschlossen: 
Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, beim Vor- 
liegen besonderer Umstände auch in anderen als den im § 2 der Bundes- 
ratsverordnung vom 29. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 485) aufge- 
führten Fällen Motorboote, die bereits vor dem 15. August 1915 im 
Verkehre gestanden haben, gegen Widerruf zum Verkehre zuzulassen. 
Die Zulassung bedarf in jedem einzelnen Falle der Zustimmung 
der Landeszentralbehörde. 
Der Umfang der Zulassung ist in der Zulassungsbescheinigung 
genau zu vermerken. 
Berlin, den 27. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs- Gesetzbl. 1916. 195 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1916.