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für Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungs-
bereichs des gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landes-
zentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten.
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben,
können der Kommunalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Ge-
nehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein
erteilen.
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Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, bedarf
bei Brotgetreide nach §& Ga der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus
der Ernte 1916,) bei Gerste nach 9 7a der Verordnung über Gerste aus der
Ernte 1916 der Julassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine
und dergleichen.
Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bei
Gerste durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt) die Reichsgetreidestelle und die
Reichsfuttermittelstelle können andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit
es sich um den Verkauf handelt, kann die Julassung von der Reichsgetreidestelle
und der Reichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder
Teilgebiete, von den von ihnen ermächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt
werden. "
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann
die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten
und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saat-
zwecken vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
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Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer
spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide
mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation
auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides,
der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das
Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so
hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung
ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung
des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband ein-
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