Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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für Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungs- 
bereichs des gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landes- 
zentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten. 
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich 
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, 
können der Kommunalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Ge- 
nehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein 
erteilen. 
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Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, bedarf 
bei Brotgetreide nach §& Ga der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus 
der Ernte 1916,) bei Gerste nach 9 7a der Verordnung über Gerste aus der 
Ernte 1916 der Julassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine 
und dergleichen. 
Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bei 
Gerste durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt) die Reichsgetreidestelle und die 
Reichsfuttermittelstelle können andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit 
es sich um den Verkauf handelt, kann die Julassung von der Reichsgetreidestelle 
und der Reichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder 
Teilgebiete, von den von ihnen ermächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt 
werden. " 
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann 
die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten 
und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saat- 
zwecken vorschreiben. 
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 
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Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer 
spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide 
mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation 
auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, 
der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das 
Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so 
hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. 
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung 
ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung 
des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband ein- 
195“
	        
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