Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 863 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
174 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. S. 8363. — 
Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle. S. 365. — Bekanntmachung, betreffend die 
Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rot- 
guß Aluminium, Nickel, Antimon und Jinn vom 10. Dezember 1914 S. an7. — Bekannt- 
machung über preisbeschränkungen bei metallischen Produften S. S#ss. — Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und 
Fette vom 9. Oktober 1915 S. 886p#. 
  
  
  
(Nr. 5360) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. 
Vom 31. Juli 1916. 
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
81 
Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tageszeitungen wird eine 
Reichsstelle für Druckpapier in Berlin gebildet, in der unter Vorsitz eines Reichs. 
kommissars Vertreter der Hersteller von Druckpapier und der Verleger von Tages- 
zeitungen in gleicher Zahl sitzen. Die Ernennung des Reichskommissars, seines 
Stellvertreters sowie der Mitglieder und der Erlaß einer Geschäftsordnung bleiben 
vorbehalten. 6/12 
Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tages- 
zeitungen lestimmt ist, darf in der Jeit bis zum 1. Oktober 1916 nur zu den 
von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgesetzt werden. 
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor 
dem 1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Jeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, 
gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit 
das Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht 
schon vor dem 1. Juli 1916 erfolgt ist. 
(3 
Über Lieferungsverträge der in dem 92 Abs. 2 bezeichneten Art haben 
die Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen zusstunt zu erteilen. Insbesondere 
sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. 
Reichs-Gesebl. 1916. 197 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1916.
	        
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