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Wenn die Reichsstelle für einen Lieferungsvertrag einen von dem Vertrags.
preis abweichenden Preis festsetzt, kann jeder Vertragsteil von dem Vertrag in-
soweit zurücktreten, als das zu liefernde Papier für den Druck von Tageszeitungen
bestimmt ist. Der Rüktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
Vertragsteil. Die Erklärung muß spätestens am 15. August 1916 dem anderen
Vertragsteil zugegangen sein; der Rücktritt ist außerdem der Reichsstelle un-
verzüglich anzuzeigen. Der Rücktritt hat die Wirkung, daß der Vertrag als mit
Beginn des 1. Juli 1916 aufgehoben gilt.
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Ergeben sich bei Anwendung der 99 2 und 4 Streitigkeiten, so entscheidet
die Reichsstelle endgültig. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche Ver-
gütungen für die in der Scit vom 1. Juli bis 14. August 1916 erfolgten
Lieferungen zu leisten sind, wenn der Rücktritt von einem Vertrage gemäß §9 4
erfolgt ist.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der
Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckvapier zu einem anderen
als dem von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt;
2. wer die gemäß & 3 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten
Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen
verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
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Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich