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Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser
Verordnung auch auf andere feindliche Länder für anwendbar erklären.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5366) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 31. Juli 1916.
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Auf Grund des 9 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt:
Die Vorschriften der 96 1, 2 der Verordnung gelten für das Gebiel kes
Generalgouvernements Warschau entsprechend. Jür die öffentlichen Beglauti-
gungen sind die dortigen Bezirksgerichte (Aufsichtsrichter) und Kaiserlich Deutschen
Justizkommissare zuständig. In Warschau ist für die gerichtlichen Beglaubigungen
das Bezirksgericht II zuständig. Die Legalisationen gehören zur Zuständigkeit des
Verwaltungschefs beim Generalgouvernement Warschau.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.