Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser 
Verordnung auch auf andere feindliche Länder für anwendbar erklären. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 31. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5366) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation 
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 31. Juli 1916. 
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Auf Grund des 9 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften 
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt: 
Die Vorschriften der 96 1, 2 der Verordnung gelten für das Gebiel kes 
Generalgouvernements Warschau entsprechend. Jür die öffentlichen Beglauti- 
gungen sind die dortigen Bezirksgerichte (Aufsichtsrichter) und Kaiserlich Deutschen 
Justizkommissare zuständig. In Warschau ist für die gerichtlichen Beglaubigungen 
das Bezirksgericht II zuständig. Die Legalisationen gehören zur Zuständigkeit des 
Verwaltungschefs beim Generalgouvernement Warschau. 
Berlin, den 31. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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