Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 883 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
A 178 
Inhalt: Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank. S. ss3. — Bekannt- 
machung über die Bestellung eines Reichskommissars für Ubergangswirtschaft. S. ssSö. — Be- 
kanntmachung über Weintrester und Traubenkerne. S. 837. 
  
  
  
  
  
  
(N. 5371) Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank. Vom 
3. August 1916. 
#er Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Eiserne Gegenstände, die im Auftrag der Reichsbank hergestellt werden, 
um den Einlieferern von Goldsachen als Gedenkstücke verliehen zu werden, dürfen 
nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden; über sie oder ihre Nachbildungen 
darf nicht durch Rechtsgeschäft verfügt, sie dürfen nicht in den Verkehr gebracht 
oder feilgehalten werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver— 
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. Gestattet sind unentgeltliche Verfügungen zugunsten von Familien— 
angehörigen sowie Verfügungen von Todes wegen. 
Abbildung und Beschreibung der Gedenkstücke werden durch das Reichsbank- 
direktorium im Reichsanzeiger veröffentlicht. 
*2 
Die Vervielfältigung und Nachbildung ist auch dann verboten, 
1. wenn sie nur zum eigenen Gebrauch oder nur in einem einzigen Stücke 
bewirkt wird; 
2. wenn ein anderer Stoff als Eisen verwendet wird; 
Reichs-Gesetzbl. 1916 201 
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1916.
	        
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