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(Nr. 5373) Bekanntmachung über Weintrester und Traubenkerne. Vom 3. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Alle im Inland bei der Weinkelterung gewonnenen und alle aus dem
Ausland einschließlich der besetzten Gebiete eingeführten Weintrester und Trauben—
kerne dürfen nur an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H. zu Berlin,
Wutthäitirchstr. 10 (Tresterstelle) oder an die von ihm bezeichnete Stelle abgesetzt
werden.
82
Die Besitzer von Weintrestern und Traubenkernen haben die Vorräte, die
der Absatzbeschränkung nach 9 1 unterliegen, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter
oder der von ihm bezeichneten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und
auf Abruf zu verladen; das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Die Lieferungspflichtigen können verlangen, daß der Kriegsausschuß
diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme festsetzen, die
mindestens 4 Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatz-
beschränkung nach 91. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch
der Eigentümer die Frist zur Abnahme bestimmen.
Der Lieferungspflichtige hat vor der Uberlassung dafür zu sorgen, daß die
Weintrester nicht mehr als 60 vom Hundert Wasser enthalten.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Lieferung und
Abnahme erlassen.
Der Uberlassungspflicht unterliegen nicht Weintrester, die zur Verfütterung
im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften
im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind.
83
Soweit Weintrester und Traubenkerne der Aberlassungspflicht nach 82
unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der
Vorräte zu sorgen. Sie dürfen die Vorräte ohne Zustimmung des Kriegs—
ausschusses für Ersatzfutter nicht verarbeiten; jedoch dürfen die im eigenen Wirt-
schaftsbetriebe gewonnenen oder vom Ausland eingeführten Trester von dem
Besitzer zu Haustrunk (& 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909, Reichs-
Gesetzbl. S. 393) oder zu Branntwein für den eigenen Wirtschafsbedarf ver-
arbeitet werden. Der Reichskanzler kann hierfür Grundsätze aufstellen.