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Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum von der
zuständigen Behörde auf Antrag des Kriegsausschusses für Ersatzfutter auf diesen
oder die von ihm bezeichnete Stelle übertragen.
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung ihm zugeht.
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Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat dem zur Uberlassung Verpflichteten
für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen,
der die im § 9 oder auf Grund des 9 9 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
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Ist der Verkäufer mit dem von dem Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht
einverstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll,
zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu leffern
der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis
u zahlen.
zu Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigen-
tümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbei,
führen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung
des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
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Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Uberlassung
sowie aus der Uberlassung ergeben.
§ 8
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat dafür Sorge zu tragen, daß die
in den Weintrestern enthaltenen Traubenkerne möglichst vollständig gewonnen
und auf Ol verarbeitet werden. Das Ol ist dem Kriegsausschusse für pflanzliche
und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. zu Berlin zur Verfügung zu stellen.
Dieser hat es nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben.
Für die bei der Olgewinnung anfallenden Futtermittel (Kuchen und
Olmehle) sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraft-
futtermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) maßgebend. Die
am Weinbau beteiligten Kommunalverbände haben ein Vorzugsrecht auf Lieferung
dieser Futtermittel bis zur Höhe von 15 vom Hundert der aus ihrem Gebiete
gelieferten Mengen von Trestern und Traubenkernen. Den Kommunalverbänden