Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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sind die hiernach auf sie entfallenden Futtermengen anzubieten. Das Vorzugs- 
recht erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach dem Angebot ausgeübt wird. 
§ 9 
Der Preis für inländische Trester und Traubenkerne darf nicht übersteigen: 
1. für frische Trester 4,50 Mark für den Doppelzentner, 
2. für Trester, aus denen Haustrunk 
oder Branntwein bereitet ist. 2,00 „ „  
3. für Traubenkerne............ 24,oo  - 
Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten 
Wiegestelle und zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. 
Der Reichskanzler kann die Preise anderweit festsetzen. Er setzt die Preise 
für Trester und Traubenkerne fest, die aus dem Ausland eingeführt werden. 
Die im Abs. 1 bezeichneten und die auf Grund des Abs. 3 festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. Agust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Ja- 
nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
§ 10 
Die zuständigen Behörden haben den voraussichtlichen Anfall an Wein- 
trestern in ihren Bezirken zu ermitteln und bis zum 30. September 1916 dem 
Kriegsausschusse für Ersatzfutter anzuzeigen. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als 
zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung an- 
zusehen ist. 
§ 12 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung gestatten. 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft: 
1. wer Weintrester oder Traubenkerne der Vorschrift des § 1 zuwider absetzt;