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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
W 180
*Juhalt: Verordnung über die Verarbeitung von Obst. S. 211. — Verordnung über die Verarbeitung
von Gemüse. S. 214. — Bekanntmachung zur Underung der Bekanntmachung über die Einfuhr
von Käse vom 11. März 1916. S. 917. — Bekanntmachung der Ubergangsvorschriften zur
Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. S. 917.
(Nr. 5375) Verordnung über die Verarbeitung von Obst. Vom 5. August 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
1
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die
gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven, Obstwein und Obst-
branntwein erlassen.
82
Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für
Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Obstwein darf nur mit
Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung m. b. H.
in Berlin abgesetzt werden.
Auf Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden,
finden die vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 817) festgesetzten Höchstpreise für Marmeladen keine Anwendung.
* 3
Verträge über den Erwerb von Apfeln, Pflaumen und Swetschen zur Her-
stellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft
für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Apfeln und
Reichs-Gesetbl. 1916. 205
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1916.