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Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Obstkon-
serven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt,
und auf Hersteller von Obstweinen, die im Jahre nicht mehr als 150 Doppel--
zentner Obst verarbeiten, keine Anwendung.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des 9 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle
für Gemüse und Obst zuwiderhandelt;
2. wer entgegen der Vorschrift des § 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne
Genehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt;
3. wer entgegen der Vorschrift des § 3 Obst erwirbt;
4. wer eine nach 9 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
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Im Sinne dieser Verordnung gelten
1. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark,
Belegfrüchte, kandierte Früchte, Marmeladen, Gelees, Fruchtsäfte,
Fruchtsirupe, Obstkraut und Dörrobst;
2. als Obstwein: Most und Wein aus Obst außer aus Weintrauben;
3. als Obstbranntwein: Likör und Branntwein aus Obst außer aus
Erzeugnissen der Weintraube.
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obst-
branntwein anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst end-
gültig. Sie ist ferner befugt, die Begriffsbestimmung im Abs. 1 zu ergänzen.
1
Die Vorschrift im § 2 dieser Verordnung tritt bezüglich der Obstkonserven
mit dem 15. August 1916, bezüglich des Obstweins mit dem 15. September 1916
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in
Kraft. Die Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs
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