— 919 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A# 181
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Inhalt: Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak. S. 919. — Bekanntmachung über Nohtabak.
S. 920. — Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Bekanntmachung über Nohtabak.
S. o21. — Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabak. S. o21.
(Nr. 5379) Belanntmachung über Frühkäufe von Tabak. Vom 7. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Kaufverträge über Rohtabak inländischer Ernte aus dem Erntejahr 1916
sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver—
ordnung geschlossen sind.
82
Wer nach dem 10. August 1916 über Rohtabak inländischer Ernte aus dem
Erntejahr 1916 Kaufverträge schließt oder vermittelt oder sich zum Abschluß oder
zur Vermittlung solcher Verträge erbietet oder verpflichtet, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
3
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Relchs.Gesetzbl. 1916. 206
Ausgegeben zu Berlin den 8. August 1916.