Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 931 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
A 185 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 931. — Bekannt. 
machung zur AInderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1916. S. o34. 
  
  
  
  
(Nr. 5388) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
12. August 1916. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des 9 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. Bei Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen wird am Schlusse zu- 
gesetzt: 
„Für die Beförderung von Salonwagen, die an die leeresver-- 
Waltung leihweise abgegeben sind, sind neben der Leihgebühr 
nach VIII 9 Fahrkarten I. Wagenklassc zu vergüten, falls aber 
auf der ganzen vom Wagen durchlaufenen Strecke mehr als 
9 Personen mitfahren, Fahrkarten l. Klassc für alle diese Per- 
Ssonen.“ 
2. Im Abschnitt 1 (Offiziere, Beamte und Mannschaften sowie leer- 
gefolge 0) wird Nr. 8 wie folgt gefaßt: 
„Für Desinfektion sind zu vergüten (lis): 
1 4/ für Güterwagen (auch für ausgerüstete), 
4 für ungepolsterte 
6 “ für gepolsterte 
Reichs.Gesetzbl. 1916. 210 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1916. 
Personenwagen.“
	        
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