Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 934 — 
(Nr. 5389) Bekanntmachung zur Anderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse 
vom 11. März 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 
1916. Vom 16. August 1916. 
Auf Grund von 86 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom 13. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt: 
1 
Die Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird wie folgt geändert: 
1. Der 9 8 erhält folgenden Abs. 2: 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehr 
noch weiter beschränken oder verbieten. 
2. Als 9 Za wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur 
über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf. 
I1 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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