Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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aus Kartonpapier (auch holzhaltigem), von dem 1 Quadratmeter ungefähr 150 Gramm 
wiegen soll, in beliebiger Farbe herzustellen. 
Der Stammkarte sind aufzudrucken: das Wort „Reichsfleischkarte“, die 
Bezeichnung und das Hoheitszeichen des Bundesstaats, die Bezeichnung des 
Kommunalverbandes, die Zeit der Gültigkeit der Karte. Auf ihr ist ferner ein 
Raum für die Eintragung des Namens des Bezugsberechtigten oder des Haus- 
haltungsvorstandes vorzusehen. 
Jedem Abschnitt sind aufzudrucken: die Worte „Fleischmarke ½0 Anteil“, 
die Bezeichnung des Bundesstaats und des Kommunalverbandes, die Zeit der 
Gültigkeit. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
anordnen, daß die Stammkarte und die Abschnitte noch mit weiterem Aufdruck 
zu versehen sind. 
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Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die 
Fleischkarte entnommen werden darf, wird bis auf weiteres auf 250 Gramm 
Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. 
An Stelle von je 25 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen 
können entnommen werden 20 Gramm Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, 
Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett oder 50 Gramm Wildbret, Frischwurst, Ein- 
geweide, Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts. 
Hühner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durchschnittsgewichte von 
400 Gramm, junge Hähne bis zu ½/ Jahr mit einem Durchschnittsgewichte von 
200 Gramm auf die Fleischkarte einzurechnen. 
* 3 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 21. August 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki
	        
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