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aus Kartonpapier (auch holzhaltigem), von dem 1 Quadratmeter ungefähr 150 Gramm
wiegen soll, in beliebiger Farbe herzustellen.
Der Stammkarte sind aufzudrucken: das Wort „Reichsfleischkarte“, die
Bezeichnung und das Hoheitszeichen des Bundesstaats, die Bezeichnung des
Kommunalverbandes, die Zeit der Gültigkeit der Karte. Auf ihr ist ferner ein
Raum für die Eintragung des Namens des Bezugsberechtigten oder des Haus-
haltungsvorstandes vorzusehen.
Jedem Abschnitt sind aufzudrucken: die Worte „Fleischmarke ½0 Anteil“,
die Bezeichnung des Bundesstaats und des Kommunalverbandes, die Zeit der
Gültigkeit.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
anordnen, daß die Stammkarte und die Abschnitte noch mit weiterem Aufdruck
zu versehen sind.
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Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die
Fleischkarte entnommen werden darf, wird bis auf weiteres auf 250 Gramm
Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt.
An Stelle von je 25 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen
können entnommen werden 20 Gramm Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken,
Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett oder 50 Gramm Wildbret, Frischwurst, Ein-
geweide, Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts.
Hühner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durchschnittsgewichte von
400 Gramm, junge Hähne bis zu ½/ Jahr mit einem Durchschnittsgewichte von
200 Gramm auf die Fleischkarte einzurechnen.
* 3
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 21. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki